Der Gesetzgeber hat mit der ab 1.1.2018 möglichen Kassenprüfung, der Finanzverwaltung ein neues Werkzeug der Steuerkontrolle gegeben.
Der neu gefasste § 146b AO ermöglicht die zeitnahe Aufklärung von steuererheblichen Sachverhalten insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssystemen oder offenen Ladenkassen.
Durch die Kassen-Nachschau können Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung der Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein könnten.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2017 festgestellt, dass zum Vorsteuerabzug in einer Rechnung als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben sein muss, sondern es ist auf der Leistungsempfängerseite ausreichend, wenn die Rechnung Angaben zur postalischen Erreichbarkeit des Leistenden hat. Die Briefkastenadresse ist danach ausreichend.