Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2017 festgestellt, dass zum Vorsteuerabzug in einer Rechnung als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben sein muss, sondern es ist auf der Leistungsempfängerseite ausreichend, wenn die Rechnung Angaben zur postalischen Erreichbarkeit des Leistenden hat. Die Briefkastenadresse ist danach ausreichend.