Verjährung im Steuerstrafrecht
Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehungen 5 oder 10 Jahre. Bei Steuerhinterziehungen nach § 370 I AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung 5 Jahre.
Soweit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 III AO vorliegt, beträgt die Strafverfolgungsverjährung 10 Jahre.
Hierbei ist besonders der Beginn der Verjährung genau zu prüfen.
Hiervon ist die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Diese beträgt im Regelfall 4 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung 10 Jahre. Hier ist ebenfalls der Beginn der Verjährung zu prüfen, welcher sich von der Bestimmung des Verjährungsbeginns bei der Strafverfolgungsverjährung unterscheidet.