Verjährung im Steuerstrafrecht

VonHorn

Verjährung im Steuerstrafrecht

Verjährung im Steuerstrafrecht

Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehungen 5 oder 10 Jahre. Bei Steuerhinterziehungen nach § 370 I AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung 5 Jahre.

Soweit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 III AO vorliegt, beträgt die Strafverfolgungsverjährung 10 Jahre.

Hierbei ist besonders der Beginn der Verjährung genau zu prüfen.

Hiervon ist die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Diese beträgt im Regelfall 4 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung 10 Jahre. Hier ist ebenfalls der Beginn der Verjährung zu prüfen, welcher sich von der Bestimmung des Verjährungsbeginns bei der Strafverfolgungsverjährung unterscheidet.

 

Über den Autor

Horn administrator

Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Insolvenzrecht / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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