Betriebsprüfung
Wie muss sich der Betriebsprüfer verhalten, wenn er Verdacht von einer Steuerstraftat hat?
Bezüglich der Durchführung von Betriebsprüfungen wurden allgemeine Verwaltungsvorschriften (Betriebsprüfungeordnung, BpO) erlassen. Insbesondere in § 10 BpO wurde geregelt, wie der Betriebsprüfer bei Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorzugehen hat. Aus § 10 BpO geht dabei hervor, dass der Prüfer dann unverzüglich die Straf- und Bußgeldstelle (StraBu) zu informieren hat.
Um dem Betriebsprüfer hierzu eine Handhabung zu geben, haben die obersten Finanzbehörden der Bundesländer am 31.8.09 in Übereinstimmung mit dem BMF einen Anwendungserlass verfügt (BStBl I 09, 829f.).
Aus dem Erlass lassen sich auch Anhaltspunkte für mögliche Konsequenzen und die Durchführung einer Betriebsprüfung entnehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte und eine Unterrichtungspflicht liegen vor, wenn: