Der Erbe gilt als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mit dem Tod geht damit das gesamte Vermögen auf den Erben über. Bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird verlangt, dass der Erbe gegenüber dem Finanzamt das gesamte Vermögen des Erblassers darlegt. Hier stellt sich für den Erben die Frage, ob Schwarzgeld ebenfalls aufgeführt werden muss. Soweit der Erbe das Schwarzgeld verschweigt, macht er sich regelmässig wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Den Erben treffen außerdem die steuerlichen Pflichten des Erblassers, so dass er auch die Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen einhalten muss. Dies bedeutet, dass der Erbe verpflichtet ist, unrichtige oder unvollständige Erklärungen, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben, zu korrigieren. Strafrechtliche Sanktionen entstehen hierbei für den Erben nicht, die Steuerstraftat wird nicht vererbt. Soweit der Erbe jedoch die Korrektur und Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt unterlässt, so macht er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Das Finanzamt wird dann auf Grundlage der Anzeige des Erben die bisher ergangenen Steuerbescheide korrigieren. Hierbei ist zu beachten, dass die hieraus entstehenden Steuerschulden zu Nachlassverbindlichkeiten zählen, die entweder das Vermögen erheblich belasten oder gar zu einer Überschuldung führen können. In diesem Fall ist es angezeigt, unverzüglich zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft vorgenommen werden muss. Hierbei ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu beachten.
Wir empfehlen daher, unverzüglich prüfen zu lassen, ob Steuerhinterziehungstatbestände des Erblassers vorhanden sind. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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