Strafmaßtabelle des Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Presseverlautbarung Nummer 22 vom 2.12.2008 grundsätzliche Ausführungen zur Strafbemessung und Strafhöhe bei Steuerhinterziehungen gemacht.
Er geht dabei davon aus, dass die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht ist. Der Steuerschaden bestimme daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe, wobei der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 Abgabenordnung indizielle Bedeutung zukomme, wonach bei einer Hinterziehung in großem Ausmaß in der Regel nur eine Freiheitsstrafe und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht ist.
Es wird weiter ausgeführt, dass ein großes Ausmaß dann vorliege, wenn der Steuerschaden über Euro 50.000 liege. Das bedeutet weiter, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag von der Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen ausgegangen werden kann. Soweit die Hinterziehungsbeträge die Millionen Höhe überschreiten, komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei derartigen Fallgestaltungen (Überziehungen im Millionen Betrag) ist auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht mehr geeignet, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Steuerschaden Strafe
bis Euro 50.000 Einstellung nach § 153a StPO mit einer Geldauflage oder Geldstrafe
von Euro 50.000 bis Geldstrafe, Freiheitsstrafe zur Bewährung
Euro 100.000
Euro 100.000 bis Freiheitsstrafe zur Bewährung; dies bedeutet von 6 Monaten bis zu 2
Euro 1 Mio. Jahren
über Euro 1 Mio. Freiheitsstrafe ohne Bewährung, dies bedeutet mehr als 2 Jahre