Kategorien-ArchivRechtsprechung

VonHorn

Anonyme Anzeige einer Steuerhinterziehung bei der Steuerfahndung

Werden anonyme Anzeigen von der Finanzverwaltung berücksichtigt?

Das Finanzamt geht auch anonymen Anzeigen einer Steuerhinterziehung nach. Allerdings ermöglichen namentliche Anzeigen auch bestehende Rückfragen.

Es muss allerdings beachtet werden, dass man eine Straftat begeht, wenn man wissentliche eine Person falsch verdächtigt oder eine Straftat vortäuscht.

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Neues Instrument der Steuerkontrolle: Kassen-Nachschau ab 2018

Der Gesetzgeber hat mit der ab 1.1.2018 möglichen Kassenprüfung, der Finanzverwaltung ein neues Werkzeug der Steuerkontrolle gegeben.

Der neu gefasste § 146b AO ermöglicht die zeitnahe Aufklärung von steuererheblichen Sachverhalten insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssystemen oder offenen Ladenkassen.

Durch die Kassen-Nachschau können Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung der Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein könnten.

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Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenadresse auf der Rechnung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2017 festgestellt, dass zum Vorsteuerabzug in einer Rechnung als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben sein muss, sondern es ist auf der Leistungsempfängerseite ausreichend, wenn die Rechnung Angaben zur postalischen Erreichbarkeit des Leistenden hat. Die Briefkastenadresse ist danach ausreichend.

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Finanzamt nutzt Google-Earth

Die Möglichkeiten des Internets werden verstärkt von dem Finanzamt genutzt. In einem Fall, in welchem der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte, ergaben sich bezüglich der Nutzung eines Wintergartens durch den Mieter Unklarheiten. Diese Unklarheiten wurden von dem Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt plausibel erläutert, dennoch nutzte die Sachbearbeiterin des Finanzamts das Internet, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen.

Dabei überprüfte sie mittels Google-Earth, wie die Örtlichkeiten tatsächlich sind und konnte dabei feststellen, dass die zunächst plausiblen Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmten. Sie informierte ihren Vorgesetzten, der sich dazu entschloss, eine Überprüfung direkt vor Ort vorzunehmen.

Gegen den Steuerpflichtigen wurde ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung eingeleitet, da er außerdem eine fingierte Vereinbarung mit dem Mieter bezüglich der Nutzung des Wintergartens dem Finanzamt vorgelegt hatte.

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Was tun, wenn der Erbe feststellt, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat und Schwarzgeld vorhanden ist

Der Erbe gilt als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mit dem Tod geht damit das gesamte Vermögen auf den Erben über. Bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird verlangt, dass der Erbe gegenüber dem Finanzamt das gesamte Vermögen des Erblassers darlegt. Hier stellt sich für den Erben die Frage, ob Schwarzgeld ebenfalls aufgeführt werden muss. Soweit der Erbe das Schwarzgeld verschweigt, macht er sich regelmässig wegen Steuerhinterziehung strafbar.

Den Erben treffen außerdem die steuerlichen Pflichten des Erblassers, so dass er auch die Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen einhalten muss. Dies bedeutet, dass der Erbe verpflichtet ist, unrichtige oder unvollständige Erklärungen, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben, zu korrigieren. Strafrechtliche Sanktionen entstehen hierbei für den Erben nicht, die Steuerstraftat wird nicht vererbt. Soweit der Erbe jedoch die Korrektur und Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt unterlässt, so macht er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Das Finanzamt wird dann auf Grundlage der Anzeige des Erben die bisher ergangenen Steuerbescheide korrigieren. Hierbei ist zu beachten, dass die hieraus entstehenden Steuerschulden zu Nachlassverbindlichkeiten zählen, die entweder das Vermögen erheblich belasten oder gar zu einer Überschuldung führen können. In diesem Fall ist es angezeigt, unverzüglich zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft vorgenommen werden muss. Hierbei ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu beachten.

Wir empfehlen daher, unverzüglich prüfen zu lassen, ob Steuerhinterziehungstatbestände des Erblassers vorhanden sind. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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BGH bestätigt den Bewertungsrahmen zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2011 in einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung (Az. 1 StR 209/11) den Bewertungsrahmen eines Sachverständigen beurteilt.

In dem Fall bestanden keine konkreten Ermittlungsmöglichkeiten, so dass die Durchführung einer Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden musste. Dabei hat der BGH bestätigt, dass das Landgericht nicht gehalten war, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens von dem günstigsten Wert auszugehen hat. Der Sachverständige hat dabei den Bratschwund bei Dönerfleischspießen beurteilt.

Das Landgericht hat zutreffend anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat.

Wir empfehlen daher, unverzüglich prüfen zu lassen, ob Steuerhinterziehungstatbestände des Erblassers vorhanden sind. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Falsche Kilometerangaben kann Steuerhinterziehung sein

Falsche Kilometerangaben in der Steuererklärung können Steuerhinterziehung sein. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3 K 2635/08) entschieden.

Im vorliegenden Fall hat eine Arbeitnehmerin für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte eine Entfernung von 28 km angegeben. Sie hat anschließend ihren Arbeitsplatz gewechselt. Der neue Arbeitsplatz lag nur noch 10 km von ihrem Wohnort entfernt. Trotzdem hat sie in ihrer Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zehn Jahre lang eine Entfernung von 28 km angegeben. Das Finanzamt hat dies festgestellt und beurteilte die falschen Angaben der Steuerpflichtigen als Steuerhinterziehung. Dies hatte zur Folge, dass für den Zeitraum von zehn Jahren Steuernachzahlungen wegen der falschen Angaben entstanden sind. Hinzu kamen außerdem noch Zinsen für die vergangenen Jahre.

Das Finanzgericht hat dem Finanzamt hier Recht gegeben. Grundsätzlich habe das Finanzamt keine Pflicht zum nachrechnen. Es ist auf die richtigen Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen. Dem Finanzbeamten musste die Unstimmigkeit zwischen den Ortsangaben und den gemachten Kilometerangaben nicht auffallen. Dies hätte aber, so die Richter, der Steuerpflichtigen auffallen müssen.

Auf unserer Seite haben wir bereits berichtet, dass sich das Finanzamt auch moderne Recherchemöglichkeiten des Internets zu Nutze macht. So liegt es auf der Hand, dass über Google Maps die gemachten Angaben über die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den Finanzbeamten kontrolliert werden können.

Unabhängig von den empfindlichen Steuernachforderungen stellt sich dann für den Steuerpflichtigen noch das Problem, dass strafrechtlich eine Steuerhinterziehung vorliegt.

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30-70-Methode

30/70-methode der Steuerfahndung

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gaststätte wird häufig eine Nachkalkulation durchgeführt. Der Betriebsprüfer nutzt dabei die 30/70-Methode. Untersucht wird dabei der gesamte Wareneinkauf an Getränken für einen bestimmten Zeitraum. Aus dieser Untersuchung wird der Schwund und Schankverlust ermittelt.

Aus der Speisekarte wird nun der erzielte Erlös ermittelt. Bei einer Gaststätte geht man davon aus, dass 30 % des Erlöses auf Getränke und 70 % auf Speisen entfallen. Nun kann der Gesamtumsatz ermittelt werden. Liegen zwischen dem ermittelten und verbuchten Umsatz Differenzen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle Erlöse verbucht wurden.

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Steuerrecht: Verschärfung des Steuerstrafrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.10.15, Az.: 1 StR 373/15) hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß geändert und weiter verschärft. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Steuerhinterziehung eine Strafzumessungsregel eingeführt, die bei Überschreiten der Wertgrenze in „großem Ausmaß“ zu einer höheren Strafe im Rahmen der Strafzumessung führen kann. Dies ist dann erfüllt, wenn Steuern von „großem Ausmaß“ hinterzogen werden.

Bisher hat dabei der Bundesgerichtshof unterschieden, ob der Täter dem Staat Geld entzieht oder „nur“ vorenthält. Für den Entzug des Geldes im Rahmen einer Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof bisher die Wertgrenze bei Euro 50.000 angesetzt. Soweit der Täter dem Staat „nur“ Geld vorenthält, war die Grenze bei Euro 100.000. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diese Differenzierung aufgegeben und sieht für beide Fälle die Steuerhinterziehung im „großem Ausmaß“ bereits bei Überschreiten von Euro 50.000 als gegeben an.

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BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Schätzung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur Schätzung in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Schwarzlohn, § 266a StGB) bestätigt (BGH, Beschluss vom 8.6.2011, Az. 1 StR 213/11).

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt es als zulässig angesehen, die Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen.

Als Grundsatz hat er danach anerkannt, dass im Baugewerbe ein Betrag von 66 % des erzielten Nettoausgangsumsatzes zu Grunde gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, in NStZ 2010, 635, 636). Die Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens ist allerdings erst danach zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind.

Die hierdurch ermittelte Lohnsumme ist allerdings um die bereits verbuchten und erklärten Lohnsummen des Unternehmens zu kürzen.

 

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