Durchsuchung durch Steuerfahnder der Steuerfahndung – Was ist zu beachten?
Es besteht dringender Handlungsbedarf!
Sie erreichen uns wie folgt:
Rechtsanwalt / Steuerberater / FA StR / FA InsR / FA HGR Oliver Horn
Telefon: +49 7132 / 36 99 00
1. Tipp – Ruhe bewahren!
Das plötzliche Erscheinen der Steuerfahndung führt regelmäßig dazu, dass der Betroffene eingeschüchtert in eine defensive Situation gerät und dadurch bedingt Fehler begeht, die nicht mehr oder nur schwer korrigiert werden können.
2. Tipp – Rechtsanwalt und/oder Steuerberater informieren!
Es ist unbedingt erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich nach Erscheinen der Steuerfahndung einen kompetenten Rechtsanwalt und/oder seinen Steuerberater hinzuzieht.
3. Tipp – Beweismittel beschlagnahmen lassen und nicht freiwillig herausgeben!
Die Steuerfahndung sucht in den durchsuchten Räumlichkeiten nach Beweismitteln. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass keine Beweismittel freiwillig von den Betroffenen herausgegeben werden, sondern dass diese von der Steuerfahndung beschlagnahmt werden, da bei der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen die Mitnahme nicht mehr angefochten werden kann.
4. Tipp – Wichtige und notwendige Unterlagen kopieren!
Ein weiteres Problem spielt die Mitnahme bzw. Beschlagnahme von Unterlagen für die Betroffenen, da sich diese Originalunterlagen längerer Zeit beim Finanzamt oder der Steuerfahndung befinden werden. Der kurzfristige Zugriff wird problematisch, so dass anzuraten ist, dass wichtige Unterlagen, die z.B. für das Unternehmen des Betroffenen erforderlich sind (oder andere wichtige Unterlagen), kopiert werden, so dass der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Darüber hinaus hat die Verteidigung dann einen Überblick, welche Unterlagen von der Steuerfahndung mitgenommen wurden.
5. Tipp – Keine Aussagen oder Angaben machen!
Sehr häufig machen die Betroffenen auch den Fehler, dass sie gegenüber den Steuerfahndern Aussagen tätigen. Da die Fahndungsbeamten als „Steuerpolizisten“ tätig sind, muss ihnen gegenüber nicht zur Sache ausgesagt werden. Sollte ein Beamter der Straf- und Bußgeldstelle bei der Durchsuchung anwesend sein, so wäre dieser zwar zur Vernehmung befugt, man sollte jedoch unbedingt darauf bestehen, dass ohne Beistand eines Rechtsanwalts keine Aussagen oder Angaben gemacht werden.
Unaufgeforderte Aussagen des Betroffenen sind daher unbedingt zu vermeiden. Auch Mitarbeiter sollten keine Aussagen zur Sache gegenüber der Steuerfahndung vornehmen.
6. Tipp – Durchsuchungsbeschluss prüfen!
Sie sollten bei Erscheinen der Steuerfahndung sich unbedingt den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Dieser muss zwingend jünger als 6 Monate sein. Lassen sie sich eine Ausfertigung oder Kopie des Beschlusses aushändigen, so dass ihr anwaltlicher Berater gegebenenfalls gegen den Durchsuchungsbeschluss vorgehen kann. Sie sollten sich außerdem die Namen und den Dienstgrad der erschienenen Beamten der Steuerfahndung aufnotieren.
Wichtige Fragen zur Steuerfahndung und Durchsuchung:
Wann erscheint eigentlich die Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung erscheint regelmäßig morgens. Allgemeine Grundsätze gibt es hier nicht. Den Zeitraum würde ich zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr schätzen.
Darf ich als Betroffener telefonieren?
Dies hängt von dem Sachverhalt und Vorwurf, also vom Einzelfall ab. Sie sollten unbedingt einen Verteidiger telefonisch kontaktieren. Dies wird regelmäßig gestattet. Sollte die Steuerfahndung dies nicht zulassen, so könnten Sie vorschlagen, dass ein Steuerfahnder die Telefonnummer des Verteidigers wählt und Ihnen sodann den Hörer übergibt. Sie sollten dann ohne dass ein Steuerfahnder mithören kann mit dem Verteidiger telefonieren können.
Muss ich Fragen beantworten?
Sie haben das Recht zum Schweigen! Sie sollten in dieser emotional angespannten Situation auch davon Gebrauch machen. Machen Sie ohne Rückfrage an einen Verteidiger keine Angaben. Achten Sie auch darauf, dass andere anwesenden Personen (Mitarbeiter usw.) keine Angaben machen. Sollten diese später eine Vorladung zu einer Zeugenvernehmung erhalten, so sollten diese von einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleitet werden. Dies ist nach § 68b StPO ausdrücklich gestattet. Der Zeugenbeistand kann auf die Vernehmung in Grenzen Einfluss ausüben. So kann er unzulässige Fragen beanstanden. Er soll außerdem die Wahrnehmung der Weigerungsrechte des Zeugen nach §§ 52 ff. StPO ermöglichen.
Müssen die Beschlagnahmeprotokolle unterschrieben werden?
Sie sollten wissen was Sie unterschreiben! Auch hier sollte ein Verteidiger Ihnen Auskunft erteilen. Bezüglich den Beschlagnahmeprotokolle macht es allerdings keinen Sinn, diese nicht zu unterschreiben. Bitte vergewissern Sie sich, dass die Protokolle vollständig erstellt sind, d.h. dass alle beschlagnahmten Unterlagen aufgeführt sind. Achten Sie auch darauf, dass sämtliche Unterlagen von Ihnen nicht freiwillig herausgegeben werden. Bestehen Sie auf die Sicherstellung / Beschlagnahme der Unterlagen. Nur so können Sie spätere Rechte wahren.