Strafverfolgungsverjährung

Ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, so kann die Straftat nicht mehr bestraft werden (vgl. § 78 StGB).

Bei dem „Grundtatbestand“ der Steuerhinterziehung nach § 170 AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung 5 Jahre. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 III AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung bereits 10 Jahre (vgl. § 376 I AO).

Hier ist ebenfalls wieder die Bestimmung des Beginns der Verjährung von entscheidender Bedeutung, welcher regelmäßig mit dem Beendigungszeitpunkt der Straftat gegeben ist. Doch auch hier ergeben sich bezüglich der Ermittlung des Beginns der Verjährung oftmals rechtliche Schwierigkeiten.

Hinzu kommt außerdem, dass die Frist ruhen oder unterbrochen werden kann.