Bei dem Steuerstrafrecht handelt es sich um sogenanntes Blankett-Strafrecht, so dass es für die Rechtsverteidigung, neben strafrechtlichen Kenntnissen, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse erfordert.
Für die Höhe der Strafe spielt die Höhe der hinterzogenen Steuern eine maßgebliche Rolle. Daher ist die Abwehr von hohen Steuernachzahlungen durch die Straftat durch Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten wichtig. Dies setzt ebenfalls ein solides und kompetentes steuerrechtliches „Know-how“ des Verteidigers voraus.
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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.10.15, Az.: 1 StR 373/15) hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß geändert und weiter verschärft. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Steuerhinterziehung eine Strafzumessungsregel eingeführt, die bei Überschreiten der Wertgrenze in „großem Ausmaß“ zu einer höheren Strafe im Rahmen der Strafzumessung führen kann. Dies ist dann erfüllt, wenn Steuern von „großem Ausmaß“ hinterzogen werden.
Bisher hat dabei der Bundesgerichtshof unterschieden, ob der Täter dem Staat Geld entzieht oder „nur“ vorenthält. Für den Entzug des Geldes im Rahmen einer Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof bisher die Wertgrenze bei Euro 50.000 angesetzt. Soweit der Täter dem Staat „nur“ Geld vorenthält, war die Grenze bei Euro 100.000. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diese Differenzierung aufgegeben und sieht für beide Fälle die Steuerhinterziehung im „großem Ausmaß“ bereits bei Überschreiten von Euro 50.000 als gegeben an.